Sehr geehrte Betriebssportfreundinnen und –freunde!
Nun hat der Gesetzgeber endlich reagiert und mit dem Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Patentrecht in einem neuen § 5 Abs. 3a GesRuaCOVBekG angeordnet, dass § 5 Abs. 2 (virtuelle Versammlungen) und 3 (Umlaufverfahren) GesRua-COVBekG auch für den Vorstand von Vereinen und Verbänden sowie für andere Vereins- und Verbandsorgane gelten. Wie diese geänderte Rechtslage zu bewerten ist, wird in dem anhängenden Artikel erläutert. Viel Spaß beim Lesen!
Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Deutscher Betriebssportverband
Rebecca Ruffing
Assistentin des Präsidiums
AGrote, 11.01.2021