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Gemeinnützigkeit DBSV 2020

Sehr geehrte Betriebssportfreundinnen und –freunde!

Mit dem am 29.12.2020 in Kraft getretenen Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber für "kleine" Vereine die Anforderungen an die Gewährung der Steuerbegünstigung wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke herabgesetzt und damit die Arbeit der Vorstände erleichtert. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO wurde dahingehend ergänzt, dass die Regelung zur zeitnahen Mittelverwendung keine Anwendung findet auf Vereine und Verbände, deren Einnahmen in einem Jahr den Betrag von 45.000,00 EUR nicht überschritten haben. Wie diese geänderte Rechtslage zu bewerten ist, wird in dem anhängenden Artikel erläutert. Viel Spaß beim Lesen!

Der Gesetzgeber hat mit der Erhöhung der Freigrenze in § 64 Abs. 3 AO um 10.000,00 EUR auf 45.000,00 EUR zahlreiche kleine Verein von der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer befreit. Sofern auch diese neue Freigrenze überschritten wird, bleibt es allerdings bei der grundsätzlichen Körperschaftssteuer- und Gewerbesteuerpflicht für die in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erzielten Gewinne. Wie diese geänderte Rechtslage zu bewerten ist, wird in dem anhängenden Artikel erläutert. Viel Spaß beim Lesen!

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Mit freundlichen Grüßen

Deutscher Betriebssportverband
Rebecca Ruffing

Assistentin des Präsidiums

Gemeinnuetzigkeitsanforderungen an kleine Vereine herabgesetzt

Steuerfreiheit der Gemeinnützigen weiter ausgedehnt

AGrote

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Veröffentlichung

Di, 05. Januar 2021

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