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Gesetzgeber verlängert Pandemie-Sonderregelungen für Vereine!
Oder: Amtszeitverlängerung des Vorstands, hybride Mitgliederversammlung etc. und Beschlussfassung im Umlaufverfahren nun bis 2022 auch ohne Satzungsregelung möglich!
von Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, St. Ingbert*
Mit dem im Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (in Kraft getreten am 28.03.2020) enthaltenen Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) wurden die bis dahin geltenden gesetzlichen Regelungen zur Amtszeit des Vorstands des Vereins oder Verbandes sowie zu der Fassung von Beschlüssen durch die Mitgliederversammlung und die anderen Organe des Vereins oder Verbandes ergänzt.
So bleiben nach § 5 Abs. 1 GesRuaCOVBekG die nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstands eines Vereins oder Verbands auch nach Ablauf ihrer in der Satzung festgelegten Amtszeit bis zu ihrer Abberufung oder bis zur (wirksamen) Bestellung ihres Nachfolgers im Amt.
Nach § 5 Abs. 2 und Abs. 3a GesRuaCOVBekG können die Mitgliederversammlung und die Sitzungen der anderen Organe des Vereins oder Verbands auch ohne ausdrückliche entsprechende Regelung in der Satzung derart durchgeführt werden, dass an der Versammlung bzw. Sitzung ohne Anwesenheit am Versammlungs- bzw. Sitzungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilgenommen werden kann.
Gemäß § 5 Abs. 2a GesRuaCOVBekG besteht keine Verpflichtung, die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliedersammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist.
Letztlich können nach § 5 Abs. 3 GesRuaCOVBekG Beschlüsse der Mitglieder auch ohne Mitgliederversammlung im "Umlaufverfahren" gefasst werden, auch wenn die Satzung dies nicht ausdrücklich vorsieht. Nach § 5 Abs. 3a GesRuaCOVBekG gilt das entsprechend für die Beschlüsse des Vorstands sowie der anderen Organe eines Vereins und Verbands.
Diese Regelungen sollten zuerst zum 31.12.2020, dann mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft treten. Dann wären für das jeweilige Vorgehen in der vorgenannten Art zwingend entsprechende Satzungsregelungen erforderlich.
Der Gesetzgeber hat jedoch mit Art. 15 des am 14.09.2021 im Bundesgesetzblatt veröffent-lichten Aufbauhilfegesetz 2021 die Anwendungsmöglichkeit bis einschließlich 31.08.2022 verlängert.
Trotzdem empfiehlt es sich, wenn in den Vereinen und Verbänden darüber nachgedacht wird, für die Zeit nach dem 31.08.2022 entsprechende Satzungsregelungen zu schaffen, um auch nach dem vorgenannten Datum Entscheidungen der Organe auf diesen Wegen fassen zu können. Gleiches gilt für eine Regelung in der Satzung, wonach eine Amtszeit des Vorstands und/oder anderer Mitglieder der Organe des Vereins bzw. Verbands nicht zwingend mit deren Ablauf endet.
Stand: 25.09.2021
Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist bereits seit 2004 Generalsekretär des Deutschen Betriebssportverbandes e. V. und seit 2015 auch Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland sowie Mitglied des Ausschusses für Rechts- und Satzungsfragen des Landessportbundes Berlin e.V.. Seit März 2016 ist er Dozent für Sport- und Vereinsrecht an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement.
Rechtsanwalt Patrick R. Nessler
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